Trägerverein
Der Verein: Wannseeheim für Jugendarbeit e. V.
Für Demokratie, gegen Nationalismus und Militarismus gründeten US-amerikanische Behörden und junge Deutsche in der Nachkriegszeit den Verein Wannseeheim für Jugendarbeit.
Das wannseeFORUM ist als Institution weder einer bestimmten Partei oder Religion noch einer sonstigen Interessengruppe verpflichtet – vertritt also frei die demokratischen Grundwerte.
Wir stehen für Weltoffenheit, Vielfalt und gleiche Rechte für alle, unabhängig von Geschlecht, Religion, sozialer und kultureller Herkunft.
Unser besonderes Profil zeigt sich in der Verbindung von politischer und kultureller Bildung.
Eindrücke der Vereinstätigkeit finden Sie hier in unserer Webpräsenz z.B. unter
Jahresberichte , Sommerfeste sowie auf allen anderen Seiten.
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Satzung
des Wannseeheims für Jugendarbeit e.V.
Hohenzollernstr. 14, 14109 Berlin
eingetragen ins Vereinsregister am 5.11.2004
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Wannseeheim für Jugendarbeit eingetragener Verein.
Er hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck
Der Verein will die emanzipatorische Jugendarbeit durch Bildungsangebote für junge Menschen sowie Aus- und Fortbildung von Pädagogen fördern.
Diese Bildungsarbeit hat die Selbstbestimmung des Menschen zum Ziel; sie soll politische Einsicht und individuelles sowie kollektives selbstverantwortliches Handeln in Wahrnehmung der Grundrechte fördern. Bestandteile dieser Bildungsarbeit sind unter anderem ästhetische Erziehung sowie die Entwicklung und der kritische Einsatz von Medien als Kommunikations-, Artikulations- und Informationsmittel.
Der Verein wendet sich mit seiner Arbeit vor allem an
Schülerinnen und Schüler, junge Arbeiterinnen und Arbeiter,
Angestellte, Auszubildende, Studentinnen und Studenten
und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Jugendpflege,
in anderen sozialpädagogischen Bereichen und in der Schule
fördert durch entsprechende Veranstaltungen
die Zusammenarbeit zwischen Jugendgruppen und Jugendverbänden
und die Verbindung der deutschen Jugend mit der Jugend des Auslandes
und beteiligt sich
an der Entwicklung und Durchführung von Modellen der Kinder- und Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Als ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, sofern sie die Gewähr bietet, daß die Mitgliedschaft dem Zwecke des Vereins dienlich ist.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Das Ergebnis wird dem Betreffenden mitgeteilt.
§ 5
Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist jeweils im ersten
Kalendervierteljahr fällig.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluß.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 22, Satz 3, entsprechend.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Austrittserklärung erfolgt.
§ 8
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) mit den Beitragsraten für mehr als 12 Monate in Verzug ist
b) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluß ist durch den Vorstand mit Begründung dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Mit Zugang des Beschlusses wird der Ausschluß sofort wirksam. Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 9
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf etwaiges Vereinsvermögen.
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Zur Führung der laufenden Geschäfte kann ein/-e Geschäftsführer/-in bestellt werden. Der/die Geschäftsführer/-in ist besondere/-r Vertreter/-in im Sinne des § 30 BGB.
§ 12
Der Vorstand besteht aus
a) dem/-r 1. Vorsitzenden
b) dem/-r 2. Vorsitzenden
c) dem/-r Kassierer/-in
d) dem/-r 1. Schriftführer/-in
e) dem/-r 2. Schriftführer/-in
und bis zu 6 Beisitzerinnen oder Beisitzern.
§ 13
Der Verein wird gesetzlich vertreten durch
den/die 1. Vorsitzende/-n
den/die 2. Vorsitzende/-n gemeinsam.
Im Falle der Verhinderung eines/-r Vorsitzenden folgt die Vertretung durch den/die 1. Schriftführer/-in oder den/die Kassierer/-in.
§ 14
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gemäß einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlordnung gewählt.
In jedem Fall bleibt der bisherige Vorstand bis zu Neuwahlen im Amt.
§ 15
Es können Fachausschüsse gebildet werden. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer oder Beisitzerinnen auch als Vorsitzende von Fachausschüssen wählen. Die Fachausschüsse haben beratende Funktion.
Den Ausschüssen müssen außer ihren Vorsitzenden wenigstens zwei weitere Mitglieder des Vereins angehören, die vom Vorstand berufen werden.
§ 16
Zur Teilnahme an den Verhandlungen können eingeladen werden und sind ohne Stimmrecht zuzulassen
a) der/die Geschäftsführer/-in
b) der/die Leiter/-in und der/die stellvertretende Leiter/-in des Wannseeheims
c) ein für das Jugendwesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin.
§ 17 Mitgliederversammlung
In den ersten 6 Monaten jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes und der Revisoren entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Jahr. In jedem zweiten Jahr wählt sie den Vorstand und zwei Revisoren.,
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einberufung und dem Tag der Versammlung müssen wenigstens zwei Wochen liegen.
§ 18
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen
a) wenn der Vorstand es beschließt oder
b) wenn mindestens 25 Mitglieder unter Angabe des Grundes es schriftlich verlangen.
Die Vorschriften des § 17, Absatz 2, gelten entsprechend.
§ 19
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung erfordern die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigter Mitglieder. Ist nicht die Hälfte aller stimmberechtigter Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
§ 20
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, soweit sie ihren Beitrag für das
laufende Jahr entrichtet haben.
§ 21
Die gewählten Revisoren haben mindestens zweimal jährlich die Kassen- und Wirtschaftsführung des Vereins zu prüfen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 22
Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen der §§ 19, Abs. 2 und 20. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerlich als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der anerkannten Jugendpflege.
§ 23
Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversamlungen sind in einem Protokollbuch aufzuzeichnen, vom/-n Versammlungsleiter/-in, einem Vorstandsmitglied und einem/-r Schriftführer/-in zu unterzeichnen.
Lt. Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 7.6.2004